Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Geltungsbereich , Vertragsabschluß 1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform II. Preise 1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt , daß die Angebotsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine ausdrücklickliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragsnehmers schließen die Verpackung , Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein,es sei denn, im Auftrag wurden schriftlich andere Regelungen vereinbart. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berrechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proben , die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Satz, Proben, Muster, Bildbebearbeitung, Konventierung von Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berrechnet. III. Zahlung 1. Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform. 2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Stoffmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. 3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung velangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. IV. Lieferung 1.Die Lieferung erfolgt zu den im Auftrag festgelegten Konditionen. 2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten trägt der Auftraggeber grundsätzlich Kosten und Risiko.Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionen des Transportführers versichert. Im Falle eines Transportschadens ist dieser umgehend dem Spediteur und dem Auftragnehmer zu melden. Andernfalls sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Verpackungen und Waren sind aufzuheben. Eine beschädigte Ware darf, außer nach Einverständnis durch den Auftragnehmer, nicht in den Gebrauch genommen werden. 3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Aufragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. 5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt - berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnis. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. V. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. VI. Beanstandungen und Haftung 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem anschließenden Fertigungsvorgang enstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 4. Zulieferungen (auch Datenträger oder übertragene Daten, z.B. per ISDN oder Email) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragsnehmers. Werden offenkundige Mängel durch den Auftragnehmer festgestellt, so verpflichtet sich dieser, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. 5. Der Auftragnehmer lehnt eine Haftung für Fehler aufgrund fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Angaben und/oder Daten ab. 6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, sofern die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Ausführungen und/oder technischen Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unrichtig sind. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert berechnet. VII. Verwahren, Versicherung 1. Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen, Originale, Dateien, Rohstoffe und sonstige Zwischenprodukte werden mit großer Sorgfalt behandelt. Für dennoch auftretenden Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Materialwertes, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus verwahrt. Bei Verlust oder Beschädigung - dies gilt insbesondere auch für Datenverluste - haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. VIII. Eigentum, Belegexemplare, Urheberrecht 1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Datensätze bleiben, auch wenn sie gesondert berrechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers. Diese Datensätze können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung durch den Auftraggeber erworben werden. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten, bis zu zwei Belegexemplare des Vertragserzeugnisses anzufertigen. Diese sind Eigentum des Auftragsnehmers. 3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis enstehenden Ansprüche und Rechsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt